02007 CSRD, ESRS, VSME: Wie der DNK Unternehmen durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung führt
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Nachhaltigkeitsverantwortliche stehen vor einer schwierigen Aufgabe: Berichtspflichten ändern sich, Ressourcen sind knapp, gleichzeitig verlangen Banken, Kundinnen und Kunden sowie und Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner belastbare ESG-Informationen. Dieser Beitrag zeigt, warum Nachhaltigkeitsreporting auch nach den Omnibus-Änderungen relevant bleibt, welche Rolle CSRD, ESRS, VSME, EU-Taxonomie und Lieferkettengesetz spielen und wie der Deutsche Nachhaltigkeitskodex Unternehmen praktisch unterstützt. Fachverantwortliche erhalten Orientierung zu Berichtspflichten, freiwilliger Berichterstattung, Wesentlichkeitsanalyse, DNK-Plattform, Plausibilitätscheck und konkreten Einstiegsschritten für einen effizienten Nachhaltigkeitsbericht. von: |
1.1.1 Nachhaltigkeitsberichte allgemein
Nachhaltigkeitsberichte, auch Corporate Sustainability Reports genannt, sind die Weiterentwicklung der früheren Umweltberichte. Sie ergänzen den Geschäftsbericht und sind ein zentrales Instrument der Unternehmenskommunikation.
Stakeholder wie Kundinnen und Kunden, Investorinnen und Investoren, Banken sowie Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner erwarten zunehmend Transparenz in Nachhaltigkeitsfragen. Nachhaltigkeitsberichte zeigen, wie Unternehmen mit ökologischen, sozialen und unternehmerischen Themen (Environment, Social, Governance, kurz ESG) umgehen, machen Nachhaltigkeitsstrategien nachvollziehbar und stärken Vertrauen.
Steuerungsinstrument
Gleichzeitig ermöglichen Nachhaltigkeitsberichte eine systematische Analyse der eigenen Wertschöpfungskette und Geschäftstätigkeit. So können Unternehmen Chancen identifizieren und gezielt Veränderungen anstoßen und so nachhaltigere und effizientere Strukturen und Prozesse schaffen. Ein gut gemachter Bericht ist daher nicht nur ein Kommunikations-, sondern auch ein strategisches Steuerungsinstrument für die unternehmensinterne Transformation. So stärken Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit und stellen sich zukunftsfähig auf.
Gleichzeitig ermöglichen Nachhaltigkeitsberichte eine systematische Analyse der eigenen Wertschöpfungskette und Geschäftstätigkeit. So können Unternehmen Chancen identifizieren und gezielt Veränderungen anstoßen und so nachhaltigere und effizientere Strukturen und Prozesse schaffen. Ein gut gemachter Bericht ist daher nicht nur ein Kommunikations-, sondern auch ein strategisches Steuerungsinstrument für die unternehmensinterne Transformation. So stärken Unternehmen ihre Wettbewerbsfähigkeit und stellen sich zukunftsfähig auf.
1.1.2 Argumente für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die neuen Schwellenwerte der Omnibus-Verordnung (s. Abschn. 1.3), mit der die EU die bestehenden Nachhaltigkeitspflichten überarbeitet hat, entlasten viele Unternehmen formal von der Berichtspflicht. Für Nachhaltigkeitsverantwortliche wird es daher wichtiger, freiwillige Berichterstattung intern als strategischen Nutzen zu vermitteln, für den es sich lohnt, Ressourcen einzusetzen.
Argumentationshilfe
Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) hat in einem Leitfaden Argumente für Nachhaltigkeitsverantwortliche zusammengestellt, mit denen sie differenziert argumentieren können.
Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) hat in einem Leitfaden Argumente für Nachhaltigkeitsverantwortliche zusammengestellt, mit denen sie differenziert argumentieren können.
1.2.1 Was ist die CSRD?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ersetzt und deren Anforderungen inhaltlich erweitert. Sie legt fest, welche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und wie diese Berichte strukturiert sein sollen. Ziel ist es, EU-weit transparente, vergleichbare und verlässliche ESG-Informationen bereitzustellen, um die Auswirkungen unternehmerischen Handelns aufzuzeigen.
1.2.2 Was sind die ESRS?
Die konkrete Umsetzung der CSRD erfolgt über die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die ESRS regeln, welche Informationen Unternehmen offenlegen müssen und wie diese Angaben strukturiert werden sollen. Die Nachhaltigkeitsinformationen werden dabei nicht in einem separaten Bericht veröffentlicht, sondern in den Lagebericht integriert.
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurde von der Europäischen Kommission mit der Erarbeitung beauftragt.
1.3.1 Hintergrund
Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission das Vereinfachungspaket „Omnibus I” vorgelegt. Das Omnibus-Paket der EU zielt darauf ab, bestehende Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten inhaltlich zu vereinfachen und anzupassen, darunter auch die CSRD. Am 9. Dezember 2025 einigten sich Kommission, Rat und Parlament im Trilog auf zentrale Punkte des „Omnibus I”. Am 16. Dezember 2025 bestätigte das Parlament das Ergebnis.
1.3.2 Änderung der Schwellenwerte für die CSRD-Berichtspflicht
Nach der Omnibus-Verordnung gilt die CSRD für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mindestens 450 Mio. Euro (ausgenommen sind Finanzholdinggesellschaften). Damit wurden die Schwellenwerte gegenüber der ursprünglichen CSRD deutlich angehoben.
1.3.3 Zeitliche Verschiebung der CSRD-Berichtspflichten
Mit Veröffentlichung der sogenannten „Stop-the-Clock”-Richtlinie am 16. April 2025 wurde die Berichtspflicht für Unternehmen der zweiten und dritten Welle um jeweils zwei Jahre verschoben:
| • | Unternehmen der zweiten Welle müssen erstmals 2028 über das Geschäftsjahr 2027 berichten. |
| • | Für Unternehmen der dritten Welle verschiebt sich die erstmalige Berichterstattung auf 2029 über das Geschäftsjahr 2028. |
Stop-the-Clock und Quick-Fix
Unternehmen der ersten Welle bleiben weiterhin berichtspflichtig, sofern die CSRD im jeweiligen Mitgliedstaat bereits in nationales Recht umgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 11. Juli 2025 hat die EU-Kommission jedoch die sogenannte „Quick-Fix”-Verordnung verabschiedet, die Unternehmen der ersten Welle rückwirkend entlastet. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden für die Berichtsjahre 2025 und 2026 bestimmte Angaben – etwa zu Scope-3-Emissionen oder ausgewählten Sozialthemen – nicht offenlegen müssen.
Unternehmen der ersten Welle bleiben weiterhin berichtspflichtig, sofern die CSRD im jeweiligen Mitgliedstaat bereits in nationales Recht umgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 11. Juli 2025 hat die EU-Kommission jedoch die sogenannte „Quick-Fix”-Verordnung verabschiedet, die Unternehmen der ersten Welle rückwirkend entlastet. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden für die Berichtsjahre 2025 und 2026 bestimmte Angaben – etwa zu Scope-3-Emissionen oder ausgewählten Sozialthemen – nicht offenlegen müssen.
1.3.4 Inhaltliche Überarbeitung der ESRS
Im Zuge des Omnibus-Verfahrens werden die ESRS überarbeitet mit dem Ziel, die Berichtslast für Unternehmen zu verringern. Im Mai 2026 hat die EU-Kommission Entwürfe für delegierte Verordnungen zu den ESRS zur Konsultation veröffentlicht. Die final überarbeiteten ESRS werden voraussichtlich Mitte 2026 verabschiedet und sind ab dem Geschäftsjahr 2027 verpflichtend.
Mehr Informationen zum Omnibus-Paket der EU finden sich im DNK-Factsheet zum aktuellen Stand.
1.4.1 Was ist der VSME-Standard?
Der Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs (VSME) richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen und freiwillig berichten möchten. Ziel des VSME ist es, die Informationsanforderungen für KMU zu reduzieren – ohne auf wesentliche ESG-Offenlegungen zu verzichten.
Auch der VSME wurde von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der Europäischen Kommission entwickelt.
Neuer Name: VS-Standard
Am 6. Mai 2026 hat die EU-Kommission Entwürfe für delegierte Verordnungen zu den ESRS sowie zum freiwilligen Standard veröffentlicht, der künftig als VS (Voluntary Standard) bezeichnet wird. Zugleich wurde eine öffentliche Konsultation gestartet. Im Mittelpunkt der Überarbeitung stehen weitere Vereinfachungen und Konkretisierungen, u. a. im Hinblick auf die Regelungen zum Value-Chain-Cap (Begrenzung von Informationen, die CSRD-berichtspflichtige Unternehmen von Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden einholen dürfen). Die Annahme der Standards ist voraussichtlich noch im Sommer 2026 zu erwarten. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU treten die Standards schließlich offiziell in Kraft. Auch die DNK-Angebote werden entsprechend der Neuerungen angepasst, wobei zunächst die Aktualisierung des VSME-Moduls (künftig VS-Modul) im Fokus steht.
Am 6. Mai 2026 hat die EU-Kommission Entwürfe für delegierte Verordnungen zu den ESRS sowie zum freiwilligen Standard veröffentlicht, der künftig als VS (Voluntary Standard) bezeichnet wird. Zugleich wurde eine öffentliche Konsultation gestartet. Im Mittelpunkt der Überarbeitung stehen weitere Vereinfachungen und Konkretisierungen, u. a. im Hinblick auf die Regelungen zum Value-Chain-Cap (Begrenzung von Informationen, die CSRD-berichtspflichtige Unternehmen von Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden einholen dürfen). Die Annahme der Standards ist voraussichtlich noch im Sommer 2026 zu erwarten. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU treten die Standards schließlich offiziell in Kraft. Auch die DNK-Angebote werden entsprechend der Neuerungen angepasst, wobei zunächst die Aktualisierung des VSME-Moduls (künftig VS-Modul) im Fokus steht.
