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02109 EmpCo-RL und UWG-E: Die neuen Spielregeln für umweltbewusste Unternehmenskommunikation

„Klimaneutral”, „umweltfreundlich” und „grün”? – Wer mit solchen Aussagen wirbt, muss neue rechtliche Anforderungen beachten! Dieser Beitrag richtet sich an Industrieunternehmen und bietet einen praxisnahen, systematischen Überblick über rechtliche Anforderungen an die Werbung mit Umweltaussagen.
Rund die Hälfte der Verbraucher/-innen in Europa berücksichtigt bei ihren Konsumentscheidungen die Auswirkungen von Produkten auf die Umwelt und das Klima [1] – ein naheliegender Anlass für Industrieunternehmen, ihre Produkte als besonders nachhaltig zu vermarkten. Dabei sind jedoch rechtliche Vorgaben zu beachten. Ansonsten drohen neben einem Reputationsverlust nicht unerhebliche Haftungsrisiken. Besonders relevant sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften der europäischen „Empowering Consumers Directive”. Im Dezember 2025 verabschiedete der Bundestag ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden „UWG-E”), mit dem die neuen EU-Vorschriften nahezu 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden. In der Konsequenz müssen nun viele Unternehmen ihre Produktpalette auf mögliche Verstöße überprüfen.
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Schnelleinstieg ins Thema: Drei wichtige Fragen, auf die dieser Beitrag eine Antwort gibt

Frage 1: Was sind die neuen rechtlichen Anforderungen an Umweltaussagen wie „klimaneutral” oder „umweltfreundlich”?

Antwort: Umweltaussagen müssen insbesondere präzise, transparent und nachweisbar sein. Begriffe wie „klimaneutral” dürfen nicht auf der Grundlage getroffen werden, dass entstandene Emissionen lediglich außerhalb der Wertschöpfungskette kompensiert wurden. Irreführende oder unklare Aussagen sind unzulässig.
Weitere Informationen dazu siehe Abschnitt 3.2.1. und Abschnitt 3.2.2.

Frage 2: Welche Anforderungen gelten künftig für Nachhaltigkeitssiegel?

Antwort: Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sein. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Siegel Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen, einschließlich einer objektiven Überprüfung durch unabhängige Dritte.
Weitere Informationen dazu siehe Abschnitt 3.1.3 und Abschnitt 3.2.2.

Frage 3: Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Umweltaussagen den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen?

Antwort: Unternehmen sollten ihre bestehenden Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel systematisch überprüfen. Aussagen müssen insbesondere klar, konkret und eindeutig formuliert sein, dürfen keine Selbstverständlichkeiten enthalten und müssen auf belastbaren Daten beruhen. Eine Checkliste kann dabei helfen, die Konformität zu prüfen.
Weitere Informationen dazu siehe Abschnitt 5 in der Arbeitshilfe.

1 Problembeschreibung und Zielsetzung

Die rechtlichen Anforderungen an umwelt- und klimabezogene Werbeaussagen (im Folgenden „Umweltaussagen”) werden in den kommenden Monaten deutlich verschärft. Mit der im März 2024 erlassenen Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (Empowering Consumers Directive, im Folgenden „EmpCo-RL”) [2] wurden neue Vorgaben für Umweltaussagen geschaffen.
Informationsgrundlage verbessern
Ziel ist es, Verbraucher/Verbraucherinnen in die Lage zu versetzen, Kaufentscheidungen auf einer verbesserten Informationsgrundlage zu treffen und dadurch ein nachhaltigeres Konsumverhalten zu fördern [3]. Die neuen Vorgaben müssen europaweit bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt und spätestens ab dem 27. September 2026 auf alle Umweltaussagen angewendet werden. In Deutschland wurde die Richtlinie im Dezember 2025 durch eine Novellierung des UWG umgesetzt, mit der die unionsrechtlichen Vorgaben nahezu wortgleich in nationales Recht überführt wurden und deren Neuregelungen überwiegend am 27. September 2026 in Kraft treten [4]. Der Bundestag hat die Bundesregierung zugleich aufgefordert, gegenüber der Europäischen Kommission auf die Einführung einer einjährigen Abverkaufsfrist für bis zum 27. März 2026 produzierte Produkte hinzuwirken [5].
Ähnliche Regelungen
Ähnliche Regelungen kennt man teilweise bereits aus Spezialgesetzen. So schreibt Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der EU-Biozid-VO beispielsweise vor, dass die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angaben
„Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial”,
„ungiftig”,
„unschädlich”,
„natürlich”,
„umweltfreundlich”,
„tierfreundlich” oder ähnliche Hinweise
enthalten darf [6]. Nach der sogenannten Bio-BasisV darf ein Produkt (in diesem Fall in der Regel ein Lebensmittel) mit den Begriffen „ökologisch”, „biologisch”, „biobasiert” oder davon abgeleiteten Begriffen ausgezeichnet werden und das EU-Bio-Logo auf der Verpackung tragen, wenn der Hersteller gemäß Art. 30 Abs. 1 Bio-BasisVO i. V. m. Anhang IV bestimmte strenge Produktionsstandards einhält. Diese Spezialgesetze haben auch stets Schnittmengen mit dem nachfolgend darzustellenden Rechtsregime, wobei wir uns vor allem auf die Aspekte der „Klimafreundlichkeit” konzentrieren wollen.
Weitere Verschärfungen für die Werbung mit Umweltaussagen sind bereits angekündigt, insbesondere durch die Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Green Claims Directive) [7]. Hinzu kommt eine dynamische Entwicklung der Rechtsprechung, die es Unternehmen erschwert, den Überblick über die geltenden rechtlichen Anforderungen zu behalten.
Zielsetzung
Dieser Beitrag richtet sich an Industrieunternehmen und soll ihnen als praxisgerechte Handreichung dienen, indem er einen systematischen Überblick über rechtliche Anforderungen an die Werbung mit Umweltaussagen bietet.
Zunächst wird das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juni 2024 zur Werbung mit dem Begriff „klimaneutral” zusammengefasst dargestellt (s. Abschn. 2). In dem Urteil hat der BGH strenge Anforderungen an Umweltaussagen formuliert. Es soll als prominentes Beispiel darauf aufmerksam machen, dass neben den gesetzlichen Vorgaben insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung im Blick zu behalten ist. Es folgt die Darstellung der wesentlichen Regelungen der EmpCo-RL unter Berücksichtigung der nationalen Umsetzung durch die Novellierung des UWG (ausgenommen die Vorschriften zum Schutz vor „Dark Patterns” (s. Abschn. 3). Der darauffolgende Abschnitt gibt einen Ausblick darauf, welche weiteren Vorgaben mit der Green Claims Directive geplant sind (s. Abschn. 4). Abschließend werden allgemeine Tipps und Hinweise zur Werbung mit Umweltaussagen gegeben, inklusive einer Checkliste, die als Hilfestellung zur Überprüfung von Werbeaussagen dienen soll (s. Abschn. 5).

2 Urteil des BGH zur Werbung mit dem Begriff „klimaneutral”

Vor dem Hintergrund zahlreicher Entscheidungen des BGH und anderer Gerichte [8] entwickelt sich derzeit eine zunehmend gefestigte Rechtsprechung zu Umweltaussagen. Beispielhaft möchten wir im Folgenden das Urteil des BGH vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) darstellen. Das Urteil zeigt im besonderen Maße, warum gerade Industrieunternehmen die aktuelle Rechtsprechung zu Umweltaussagen aufmerksam verfolgen sollten. Zum einen betrifft die Entscheidung eine klassische produktbezogene Kommunikationssituation. Zum anderen macht der BGH deutlich, dass auch in Fachmedien, und damit außerhalb der klassischen Werbung für Endverbraucher, strenge Anforderungen an Klarheit, Transparenz und Eindeutigkeit gelten.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall traf eine Herstellerin von Fruchtgummi in einer Fachzeitschrift die Aussage, dass all ihre Produkte seit 2021 „klimaneutral” produziert würden. Abgedruckt war zudem ein Link, über den weitere Informationen zu der Werbeaussage abgerufen werden konnten.
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