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04402 Der Digitale Produktpass: Was ESPR und DPP in Entwicklung, Einkauf und IT verändern

Der Nachhaltigkeitsbericht richtet den Blick auf das Unternehmen, der Digitale Produktpass auf das einzelne Produkt. Mit der EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) wandert Nachhaltigkeit damit aus der Berichterstattung in die Stückliste. Gefragt sind belastbare Daten direkt am Produkt, verfügbar für Kunden, Marktaufsicht, Reparaturbetriebe und Recycler. Wer sie nicht rechtzeitig bereitstellt, muss sie im Kundenaudit oder in der nächsten Ausschreibung nachliefern. Sobald der jeweilige Rechtsakt gilt, entscheidet ihre Verfügbarkeit über den Marktzugang.
Der Beitrag stellt klar, was bereits gilt, was beschlossen, aber noch nicht anwendbar ist, und dass die Anwendung einer Norm allein noch keine Pflichterfüllung beweist, aber eine Konformität vermuten lässt. Die zentrale Empfehlung läuft gegen den Marktreflex: erst die vorhandenen Systeme und Datenquellen nutzen, bevor eine neue Plattform beschafft wird. Denn ein Schnellschuss endet als zweites Datensilo neben PLM und ERP. Werkzeugkästen für Produktentwicklung, Einkauf und IT zeigen, wie es anders geht.
von:

1 Vorab

1.1 Betrifft Sie das? Fünf Fragen

Ein Ja genügt.
•
Bringen Sie physische Produkte in der Europäischen Union in Verkehr?
•
Kaufen Sie Eisen, Stahl, Aluminium oder Elektronikkomponenten zu?
•
Beliefern Sie einen Großkunden, einen Bauherrn oder die öffentliche Hand?
•
Enthält eines Ihrer Produkte eine Batterie, die Sie selbst importieren?
•
Sind Produkte von Ihnen im Markt, die dort in fünf Jahren noch sein werden?
Wer nirgends bei Ja landet, hat Zeit. Alle anderen entscheiden in den nächsten achtzehn Monaten über eine Datenarchitektur, deren Kosten sich danach nur noch verschieben, nicht mehr senken lassen.

1.2 Begriffserklärungen

Delegierter Rechtsakt: die EU-Regel, die erst noch geschrieben wird und dann sagt, was ein bestimmtes Produkt konkret erfüllen muss.
Harmonisierte Norm und Konformitätsvermutung: eine technische Norm, die keine Pflicht begründet, deren Einhaltung aber vermuten lässt, dass die gesetzliche Anforderung erfüllt ist. Daraus folgt eine Beweislastumkehr: Die Marktaufsicht muss die Nichtkonformität nachweisen.
Wirtschaftsakteur: wer ein Produkt herstellt, importiert, vertreibt oder erstmals bereitstellt, also der Adressat der meisten Pflichten im Produktrecht.
Führendes System: das eine System, in dem ein Datenfeld entsteht und gepflegt wird, während alle anderen es nur lesen.

2 Schnelleinstieg ins Thema: Drei wichtige Fragen, auf die dieser Beitrag eine Antwort gibt

Frage 1: Mein Produkt fällt frühestens in einigen Jahren unter eine eigene Regel. Warum jetzt anfangen?

Antwort: Weil die Frage nicht lautet, wann die Regel gilt, sondern welche der heute konstruierten Produkte dann noch im Markt sind. Rechnen Sie: heutiges Jahr plus Entwicklungsdauer plus Marktlebensdauer. Wer über dem Zeitfenster seiner Produktgruppe landet, konstruiert bereits jetzt DPP-pflichtige Ware. Und die Anforderung erreicht die meisten Unternehmen über Vorprodukte und Großkunden, nicht über die eigene Verordnungsspalte. Warum der Vorlauf kürzer ist, als er aussieht: s. Abschn. 6.

Frage 2: Was ist der Digitale Produktpass, und warum ist er kein Projekt für die Kennzeichnungsabteilung?

Antwort: Der Code (z. B. als QR-Code) auf dem Produkt ist die Eingangstür, nicht das Haus. Dahinter liegen ein eindeutiger Identifikator, ein Datensatz je Produkt, ein Rollenkonzept, eine Archivierungspflicht und ein Registereintrag. Und ein Pflegeaufwand, der nicht endet, wenn das Produkt das Werk verlässt. Was der DPP technisch verlangt: s. Abschn. 5.

Frage 3: Woher kommen die Daten, die in der eigenen Organisation gar nicht entstehen?

Antwort: Aus der Lieferkette, und dort strukturbedingt schwer ermittelbar. Chemische Zusammensetzung, Demontageinformationen und Herkunftsdaten hängen an vorgelagerten Stufen, auf die der eigene Einkauf keinen direkten Zugriff hat. Die Datenanforderung gehört deshalb in Ausschreibung und Rahmenvertrag, nicht in eine Nachfrage sechs Monate vor DPP-Pflichtbeginn. Wie das ohne Marktmacht funktioniert: s. Abschn. 5.

3 Der DPP als Etikett: der teure Irrtum

Fragen Sie in Ihrem Haus, wer für den Digitalen Produktpass zuständig ist. Oft fällt der Name der Kennzeichnungsabteilung, manchmal der des Marketings. Der Grund liegt nahe:
Sichtbar ist für die Kundschaft zunächst nur ein Code auf dem Produkt, etwa ein QR-Code.
Irrtum
Genau hier liegt der Denkfehler. Der DPP ist kein Aufkleber, sondern ein Datensatz je Produkt. Er wird nicht einmalig abgegeben, sondern über die gesamte Lebensdauer gepflegt und bei Wiederaufbereitung an einen neuen Verantwortlichen übergeben. Ein Aufkleber ist ein Druckauftrag. Ein Datensatz entsteht aus den Informationen aller Systeme, in denen Produktdaten gepflegt werden.
Das kostet an zwei Stellen. Wer den DPP als Kennzeichnungsthema behandelt, baut eine Lösung neben den vorhandenen Systemen und pflegt sie doppelt. Wer ihn erst anfasst, wenn der Rechtsakt veröffentlicht ist, verhandelt Datenanforderungen unter Zeitdruck und revidiert womöglich Konstruktionsentscheidungen, die längst getroffen sind.
Reifegrade
Die Verschiebung lässt sich in drei Stufen beschreiben:
•
Auf der ersten Stufe ist der DPP ein Konformitätsnachweis: Daten werden zusammengesucht, wenn jemand danach fragt, meist per Excel und Lieferantenmail.
•
Auf der zweiten ist er ein strukturierter Produktdatensatz, versioniert, mit einem führenden System und einer verantwortlichen Stelle je Feld.
•
Auf der dritten wird er zum Designparameter: Kreislaufdaten stehen im Lastenheft und beeinflussen die Konstruktionsentscheidung, bevor sie getroffen wird.
Stufe eins ist kein Versagen, für die meisten mittelständischen Unternehmen ein ehrlicher Startpunkt. Sie skaliert nur nicht. Bei drei Produkten funktioniert das Zusammensuchen, bei dreihundert nicht mehr.
Abb. 1: Reifegradmodell der Produktdatenreife, eigene Darstellung
Daraus folgt eine Empfehlung gegen den Marktreflex. Anbieter von DPP-Plattformen rufen bereits an, und ihr Angebot klingt nach der schnellen Lösung. Aber: Beschaffen Sie keine Plattform, bevor für jedes Datenfeld geklärt ist, welches System führt und wer dafür verantwortlich ist. Wer die Reihenfolge dreht, kauft ein zweites Datensilo neben PLM und ERP.

4 Der regulatorische Fahrplan

4.1 Was die Ökodesign-Verordnung ändert

Die Ökodesign-Verordnung, kurz ESPR für „Ecodesign for Sustainable Products Regulation”, ist seit dem 18. Juli 2024 in Kraft [1]. Gegenüber der alten Richtlinie ändert sie drei Dinge:
•
Erstens die Rechtsform: Eine Verordnung gilt unmittelbar, ohne nationale Umsetzung.
•
Zweitens den Anwendungsbereich: Erfasst sind nahezu alle physischen Güter einschließlich Komponenten und Zwischenprodukte.
•
Drittens die Kriterien: Neben die Energieeffizienz treten Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteile, Ressourceneffizienz, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe sowie CO2- und Umweltfußabdruck.
Art. 4 Abs. 1 ESPR ermächtigt die Kommission, per delegiertem Rechtsakt Ökodesign-Anforderungen festzulegen. Diese setzen sich nach Art. 5 Abs. 9 ESPR aus Leistungsanforderungen (Art. 6 ESPR) und Informationsanforderungen (Art. 7 ESPR) zusammen. Der DPP gehört zu den Informationsanforderungen.
Daneben gelten bisherige Regelungen weiter: Für sechzehn energiebezogene Produktgruppen, darunter Displays und Waschmaschinen, gilt nach Art. 79 ESPR bis zu ihrer Überführung weiterhin die Richtlinie 2009/125/EG. Und für Batterien, Bauprodukte, Spielzeug und Chemikalien bestehen eigene Regime neben der ESPR. Wer in diesen Bereichen produziert, sollte deshalb zuerst die jeweiligen Sonderregelungen prüfen.

4.2 Was heute schon gilt, ganz ohne delegierten Rechtsakt

Geltende Pflichten
Art. 25 ESPR verbietet die Vernichtung unverkaufter Kleidung und Schuhe. Für große Unternehmen gilt das seit dem 19. Juli 2026, für mittlere ab dem 19. Juli 2030; Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. Die Ausnahmen regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 [2]. Art. 24 ESPR verlangt von großen Unternehmen zusätzlich, jährlich offenzulegen, welche unverkauften Verbraucherprodukte entsorgt wurden. Das Format steht in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 [3] und gilt im Detail ab dem 2. März 2027.
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