02104 Europäischer CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) – Herausforderungen für Wirtschaftsbeteiligte in der Emissionshandelsphase
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Der europäische CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) stellt einen zentralen Baustein der EU-Klimapolitik dar und zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen im Kontext steigender Klimaschutzanforderungen zu sichern. Nach einer ersten Berichtsphase, die im Oktober 2023 begann und Unternehmen zur vierteljährlichen Meldung der importierten Waren sowie deren eingebetteten Treibhausgasemissionen verpflichtete, erfolgte zum 1. Januar 2026 der Übergang in die endgültige Implementierungsphase: die Emissionshandelsphase.
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des CBAM fallen, sind nun verpflichtet, relevante Wareneinfuhren zu identifizieren, die darin enthaltenen CO2-Emissionen präzise zu bestimmen und entsprechende Emissionszertifikate zu erwerben. Im Fokus steht dabei die frühzeitige und möglichst genaue Erfassung der tatsächlichen Emissionsdaten, um den administrativen Aufwand zu minimieren und die regulatorischen Anforderungen effizient zu erfüllen. Die erfolgreiche Umsetzung des CBAM setzt somit nicht nur ein tiefgehendes Verständnis der eigenen Lieferketten voraus, sondern erfordert auch eine proaktive Anpassung interner Prozesse und Systeme. von: |
Schnelleinstieg ins Thema: Drei wichtige Fragen, auf die dieser Beitrag eine Antwort gibt
Frage 1: Was ist der europäische CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und welche Verpflichtungen bringt die Emissionshandelsphase ab 2026 mit sich?
Antwort: Der CBAM ist ein zentraler Bestandteil der EU-Klimapolitik, der sicherstellen soll, dass importierte Waren die gleichen CO₂-Kosten tragen wie in der EU produzierte Güter. Ab 2.026 müssen Unternehmen die CO₂-Emissionen ihrer importierten Waren exakt berechnen, entsprechende Zertifikate erwerben und diese jährlich melden. | |
Weitere Informationen dazu siehe Abschnitt 1 und Abschnitt 3. |
Frage 2: Welche Herausforderungen bringt der CBAM für Unternehmen mit sich?
Antwort: Unternehmen müssen ihre Lieferketten transparenter gestalten, präzise Emissionsdaten erheben und ihre internen Prozesse anpassen. Ohne zertifizierte Realdaten müssen Standardwerte mit Aufschlägen verwendet werden, was zu höheren Kosten führen kann. | |
Weitere Informationen dazu siehe Abschnitt 5 und Abschnitt 13. |
Frage 3: Welche Ausnahmen und Übergangsregelungen gibt es im CBAM?
Antwort: Es gibt Ausnahmen für Waren aus bestimmten Regionen (z. B. EFTA-Staaten) und Unternehmen, die nicht mehr als 50 Tonnen relevante DBAM-Waren pro Jahr einführen. Zudem können operative Aufgaben wie die Erstellung der CBAM-Anmeldung an externe Dienstleister delegiert werden, wobei die rechtliche Verantwortung beim Unternehmen bleibt. | |
1 Was ist der EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus?
CBAM markiert einen bedeutenden Wendepunkt in der europäischen Klimapolitik. Ende Januar 2024 wurden Unternehmen erstmals verpflichtet, im Rahmen des CBAM vierteljährlich über ihre Einfuhren bestimmter Waren in den EU-Binnpnmarkt zu berichten. Betroffen sind Wirtschaftsbeteiligte, die Waren wie Zement, Düngemittel, elektrischen Strom, Wasserstoff, Eisen, Stahl, Aluminium und daraus hergestellte Primärprodukte importieren.
Ziel dieses Schrittes ist es, den Carbon Footprint von Importgütern zu erfassen und in die Emissionshandelspolitik der EU zu integrieren.
Es zählen die tatsächlichen Emissionswerte
Am 1. Januar 2026 wurde die Berichtsphase durch die definitive Phase, die Emissionshandelsphase, abgelöst. In dieser Phase müssen weiterhin relevante Wareneinfuhren erfasst werden, um die darin eingebetteten CO2-Emissionen zu bestimmen und die erforderlichen Emissionszertifikate zu erwerben. Die Bestimmung der CO2-Emissionen soll dabei auf der Grundlage zertifizierter Realdaten erfolgen. Dieser Übergang verlangt von den Wirtschaftsbeteiligten eine frühzeitige Auseinandersetzung mit ihrer Lieferkette, da CBAM im Wesentlichen auf tatsächlichen Emissionswerten basiert. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, die Transparenz in der gesamten Lieferkette zu erhöhen und effektive Maßnahmen zur Emissionsreduktion zu ergreifen. Liegen keine zertifizierten Realdaten vor, können Einführer alternativ Standardwerte zur Bestimmung der grauen Emissionen heranziehen, die von der EU-Kommission produkt- und länderspezifisch per Durchführungsverordnung festgelegt wurden.
Am 1. Januar 2026 wurde die Berichtsphase durch die definitive Phase, die Emissionshandelsphase, abgelöst. In dieser Phase müssen weiterhin relevante Wareneinfuhren erfasst werden, um die darin eingebetteten CO2-Emissionen zu bestimmen und die erforderlichen Emissionszertifikate zu erwerben. Die Bestimmung der CO2-Emissionen soll dabei auf der Grundlage zertifizierter Realdaten erfolgen. Dieser Übergang verlangt von den Wirtschaftsbeteiligten eine frühzeitige Auseinandersetzung mit ihrer Lieferkette, da CBAM im Wesentlichen auf tatsächlichen Emissionswerten basiert. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, die Transparenz in der gesamten Lieferkette zu erhöhen und effektive Maßnahmen zur Emissionsreduktion zu ergreifen. Liegen keine zertifizierten Realdaten vor, können Einführer alternativ Standardwerte zur Bestimmung der grauen Emissionen heranziehen, die von der EU-Kommission produkt- und länderspezifisch per Durchführungsverordnung festgelegt wurden.
2 Droht in den nächsten Jahren eine Ausweitung des Anwendungsbereichs?
Viele Unternehmen fallen mit ihrem aktuellen Produktportfolio noch nicht vollständig in den Anwendungsbereich des CBAM. Wie im Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 aufgeführt, besteht im Zeitraum zwischen 2021 und 2030 jedoch weiterhin ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Branchen wie der Mineralölverarbeitung, der Glas-, Papier- und Keramikindustrie sowie der chemischen Industrie.
Vorgeschlagener Anwendungsbereich ab 2028
Vor diesem Hintergrund schlägt die EU-Kommission in ihrem im Dezember 2025 veröffentlichten Entwurf zur Änderung der CBAM-Verordnung vor, den Anwendungsbereich ab 2028 deutlich auszuweiten. Konkret sollen 180 neue Zolltarifnummern aus Bereichen wie Industriemaschinen und Werkzeugmaschinen, Nutzfahrzeuge und Fahrgestelle, Metallwaren und Konstruktionselemente, Fahrzeugkomponenten und -systeme, Haushaltsgeräte und Konsumgüter, Bau- und Hebetechnik, Motoren und Energieerzeugung, elektrische und elektronische Komponenten, medizinische Geräte sowie landwirtschaftliche Maschinen in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Zu den betroffenen Produkten zählen unter anderem Motoren, Pumpen, Ofenbrenner, Kühl-Gefrier-Kombinationen, Öl- und Kraftstofffilter, Kräne, Aufzüge, Förderbänder, Industrieroboter, Waschmaschinen, Kabel, Drähte, Nutzfahrzeuge, Fahrzeugkarossen, Möbel aus Aluminium oder Stahl und vieles andere mehr.
Vor diesem Hintergrund schlägt die EU-Kommission in ihrem im Dezember 2025 veröffentlichten Entwurf zur Änderung der CBAM-Verordnung vor, den Anwendungsbereich ab 2028 deutlich auszuweiten. Konkret sollen 180 neue Zolltarifnummern aus Bereichen wie Industriemaschinen und Werkzeugmaschinen, Nutzfahrzeuge und Fahrgestelle, Metallwaren und Konstruktionselemente, Fahrzeugkomponenten und -systeme, Haushaltsgeräte und Konsumgüter, Bau- und Hebetechnik, Motoren und Energieerzeugung, elektrische und elektronische Komponenten, medizinische Geräte sowie landwirtschaftliche Maschinen in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Zu den betroffenen Produkten zählen unter anderem Motoren, Pumpen, Ofenbrenner, Kühl-Gefrier-Kombinationen, Öl- und Kraftstofffilter, Kräne, Aufzüge, Förderbänder, Industrieroboter, Waschmaschinen, Kabel, Drähte, Nutzfahrzeuge, Fahrzeugkarossen, Möbel aus Aluminium oder Stahl und vieles andere mehr.
Diese Warengruppen weisen ein besonders hohes Risiko für Carbon Leakage und einen durchschnittlichen Stahl- und/oder Aluminiumanteil von 79 % auf. Die Erweiterung konzentriert sich auf Waren, bei denen Eisen, Stahl und Aluminium die maßgeblichen CBAM-relevanten Inputs darstellen. Erfasst werden sollen ausschließlich Emissionen, die auch unter das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) fallen würden, wenn das Produkt in der EU hergestellt würde.
Pre-Consumer-Abfälle berücksichtigen
Ergänzend schlägt die EU-Kommission vor, Pre-Consumer-Abfall aus Aluminium und Eisen als Vorläuferstoff bei der Berechnung der eingebetteten Emissionen zu berücksichtigen. Er soll als Vorläuferstoff betrachtet werden, der während des Produktionsprozesses entsteht und sofort wiederverwendbar ist. Die in diesen Abfällen enthaltenen Emissionen sollen jedoch nur dann relevant sein, wenn sie zur Herstellung CBAM-relevanter Waren genutzt werden.
Ergänzend schlägt die EU-Kommission vor, Pre-Consumer-Abfall aus Aluminium und Eisen als Vorläuferstoff bei der Berechnung der eingebetteten Emissionen zu berücksichtigen. Er soll als Vorläuferstoff betrachtet werden, der während des Produktionsprozesses entsteht und sofort wiederverwendbar ist. Die in diesen Abfällen enthaltenen Emissionen sollen jedoch nur dann relevant sein, wenn sie zur Herstellung CBAM-relevanter Waren genutzt werden.
Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs dürften nicht nur mehr Wirtschaftsbeteiligte von CBAM betroffen sein, auch die Komplexität der CO2-Kalkulation dürfte aufgrund der komplexeren Produkte deutlich zunehmen.
3 Was ist in der Emissionshandelsphase zu beachten?
Mit Beginn der Emissionshandelsphase ab 2026 ergeben sich für Unternehmen, die unter den CBAM fallen, wesentliche Änderungen in den Melde- und Sorgfaltspflichten.
Seit dem 1. Januar 2026 werden relevante CBAM-Waren nur noch dann von den EU-Zollbehörden in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen, wenn der Einführer als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist. Ohne diese Bewilligung wird die Überlassung durch die Zollbehörden verweigert. Eine Kulanzphase erlaubt jedoch die vorübergehende Einfuhr, sofern der Antrag auf Zulassung bis zum 31. März 2026 bzw. innerhalb dieser Kulanzzeit spätestens bis zur ersten Wareneinfuhr gestellt wurde. Nach Auslaufen des Kulanzzeitraums ist zwingend die Bewilligung als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich, um CBAM-relevante Waren in die EU einführen zu können.
Jährliche CBAM-Erklärung zum 30. September
Die bisher verpflichtende quartalsweise Abgabe eines CBAM-Berichts entfällt und wird durch eine jährliche CBAM-Veranlagung ersetzt. Die jährliche CBAM-Erklärung ist künftig bis zum 30. September des Folgejahres digital über das zentrale CBAM-Register einzureichen. Für das Jahr 2026 ist die erste Erklärung somit bis zum 30. September 2027 fällig. Bis zu diesem Stichtag sind auch die abzugebenden CBAM-Zertifikate zu bestimmen und aufzulösen. Überschüssige Zertifikate können auf Antrag bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres zum ursprünglichen Ausgabekurs zurückverkauft werden. Zertifikate, die nicht zurückverkauft wurden, werden bis zum 1. November des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres gelöscht. Dies betrifft erstmals erworbene Zertifikate des Jahres 2026 zum 1. November 2028.
Die bisher verpflichtende quartalsweise Abgabe eines CBAM-Berichts entfällt und wird durch eine jährliche CBAM-Veranlagung ersetzt. Die jährliche CBAM-Erklärung ist künftig bis zum 30. September des Folgejahres digital über das zentrale CBAM-Register einzureichen. Für das Jahr 2026 ist die erste Erklärung somit bis zum 30. September 2027 fällig. Bis zu diesem Stichtag sind auch die abzugebenden CBAM-Zertifikate zu bestimmen und aufzulösen. Überschüssige Zertifikate können auf Antrag bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres zum ursprünglichen Ausgabekurs zurückverkauft werden. Zertifikate, die nicht zurückverkauft wurden, werden bis zum 1. November des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres gelöscht. Dies betrifft erstmals erworbene Zertifikate des Jahres 2026 zum 1. November 2028.
