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02035 Die wichtigsten Neuerungen der überarbeiteten CBAM-Verordnung (Omnibus I) – Fokus auf Entlastung von KMU und Vereinfachung im Green Deal

Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission das sogenannte „Omnibus I”-Paket verabschiedet, das zentrale umweltrechtliche Nachhaltigkeitsvorschriften – insbesondere im Rahmen des Green Deals – vereinfacht. Ziel der Reform ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten und regulatorische Anforderungen zu reduzieren. Am 18. Juni 2025 erzielten der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige politische Einigung zur überarbeiteten CBAM-Verordnung (Carbon Border Adjustment Mechanism), deren Änderungen am 20. Oktober 2025 in Kraft getreten sind.
Dieser Artikel liefert Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen der CBAM-Verordnung (VO).
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1 Ausnahmen und Anwendungsbereich

Bisher unterlag elektrischer Strom, der in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) oder dem Festlandsockel eines EU-Mitgliedstaats erzeugt wurde, bei der Einfuhr in die EU dem Anwendungsbereich der VO. Da es sich hierbei nahezu ausschließlich um Strom aus erneuerbaren Energien handelt, hat der Gesetzgeber aus verwaltungsökonomischen Gründen entschieden, künftig elektrischen Strom, der in der AWZ, dem Festlandsockel oder in Anhang III unter Nummer 1 und 2 aufgeführten Ländern und Gebieten (z. B. EFTA-Staaten) produziert wird, vom Anwendungsbereich auszunehmen (Art. 2 Abs. 3a VO). Gleiches gilt für Wasserstoff mit Ursprung in den genannten Ländern und Gebieten.
Erstmals sind nun auch Einführer und zugelassene CBAM-Anmelder, die nicht mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr importieren, vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen. Diese mengenmäßige Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von elektrischem Strom und Wasserstoff (Art. 2a VO). Zur Inanspruchnahme der Ausnahme muss die Anwendung über die Unterlagencodierung in der Einfuhrzollanmeldung angemeldet werden. Bei Überschreiten des Schwellenwerts von 50 Tonnen fällt die Gesamtmenge aller eingeführten CBAM-Waren vollständig in den Anwendungsbereich der VO. Der Schwellenwert von 50 Tonnen wird jährlich durch die EU-Kommission überprüft und kann angepasst werden, um sicherzustellen, dass 99 % der importierten CO2-Emissionen durch CBAM erfasst werden.

2 Vereinfachungen für Nicht-KMU

Die neue De-minimis-Regelung entlastet insbesondere KMU und Unternehmen mit gelegentlichen CBAM-Einfuhren von administrativen Pflichten und Kosten. Darüber hinaus stellt die überarbeitete VO für alle betroffenen Unternehmen klar, dass zugelassene CBAM-Anmelder sich bei der Abgabe der jährlichen CBAM-Erklärung vertreten lassen können. Externe Dienstleister dürfen als direkte Vertreter im Namen eines zugelassenen CBAM-Anmelders über das zentrale CBAM-Register die jährliche CBAM-Erklärung abgeben. Die Haftung für die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen verbleibt jedoch beim zugelassenen CBAM-Anmelder (Art. 5 Abs. 7a VO).

3 Fristen und Übergangsregelungen

Mit Beginn des Emissionshandels ab 2026 entfällt die Verpflichtung zur quartalsweisen Abgabe eines CBAM-Berichts. Stattdessen ist jährlich eine CBAM-Veranlagung vorzunehmen. Die Abgabefrist für die jährliche CBAM-Erklärung wurde um vier Monate verlängert und ist künftig bis zum 30. September des Folgejahres digital über das zentrale CBAM-Register einzureichen. Für das Jahr 2026 ist die erste Erklärung bis zum 30. September 2027 abzugeben (Art. 6 Abs. 1 VO).
Zusätzlich sind jährlich bis zum 30. September die CBAM-Zertifikate zu bestimmen, die im Gegenzug zu den eingeführten Emissionen abgegeben werden (Art. 22 Abs. 1 VO). Überschüssige Zertifikate können bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres zum ursprünglichen Ausgabekurs über das CBAM-Register zurückverkauft werden. Nicht zurückverkaufte Zertifikate werden bis zum 1. November des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres gelöscht (Art. 23, 24 VO). Die erste Löschung ist bis zum 1. November 2028 für im Jahr 2026 gekaufte Zertifikate vorgesehen.
Da für die operative Umsetzung des Emissionshandels noch wesentliche Durchführungsvorschriften fehlen, wurde der Start des Emissionshandels auf den 1. Februar 2027 verschoben. Für im Kalenderjahr 2026 importierte Emissionen sind jedoch rückwirkend ab 1. Februar 2027 CBAM-Zertifikate zu erwerben (Art. 20 Abs. 1 VO). Die Zertifikatpreise werden dabei rückwirkend quartalsweise auf Basis der Durchschnittspreise im EU-Emissionshandelssystem (ETS) ermittelt (Art. 21 Abs. 1a VO).
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen relevante CBAM-Waren nur noch dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Einführer als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist. Ohne entsprechende Bewilligung wird die Überlassung zum freien Verkehr durch die Zollbehörden verweigert. Um den Wirtschaftsbeteiligten mehr Zeit zur Beantragung der Bewilligung einzuräumen, wurde eine neue Kulanzphase eingeführt: Die vorübergehende Einfuhr ist bis zur Entscheidung über den Antrag gestattet, sofern die Antragstellung vor dem 31. März 2026 erfolgt (Art. 17 Abs. 7a VO).

4 Emissionsberechnung und Zertifikatehandel

Die überarbeitete VO erlaubt zugelassenen CBAM-Anmeldern grundsätzlich die Wahl, ob sie importierte CO2-Emissionen auf Basis von Realdaten oder von Standardwerten der EU-Kommission berechnen (Art. 7 Abs. 2 VO). Die Systemgrenzen für die CO2-Kalkulation werden mit dem ETS harmonisiert; bei Stahl- und Aluerzeugnissen werden künftig nur Emissionen aus Vormaterialien (sogenannte Precursor) berücksichtigt (Art. 7 Abs. 7 Buchstabe a VO). Die Detailregelungen hierzu sollen im Rahmen einer Delegiertenverordnung durch die EU-Kommission erfolgen.
Bei der Berücksichtigung bereits im Herkunftsland gezahlter CO2-Preise gilt: Diese werden nur anerkannt, wenn die Veranlagung auf Basis realer, zertifizierter Emissionsdaten erfolgt. Bei Anwendung von Standardwerten werden künftig nur länderspezifische Defaultpreise berücksichtigt, die zuvor durch die EU-Kommission veröffentlicht wurden (ab 2027, Art. 9 VO).

5 Pflichten für CBAM-Anmelder

Bisher mussten zugelassene CBAM-Anmelder quartalsweise nachweisen, dass mindestens 80 % der importierten CO2-Emissionen durch CBAM-Zertifikate abgedeckt sind. Zur Berechnung durften nur Standardwerte der EU-Kommission inklusive Aufschlag verwendet werden, was Einführer CO2-armer Produkte benachteiligte. Dieser Systemfehler wurde behoben: Zur Berechnung der Mindestabdeckung können nun Standardwerte ohne Aufschlag oder alternativ Realdaten aus dem vorherigen Veranlagungszeitraum genutzt werden. Der vierteljährliche Nachweis ist ab 2027 erforderlich, und die Mindestabdeckung wurde auf 50 % abgesenkt (Art. 22 Abs. 2 VO).

6 Weitere Neuerungen

Zugelassene CBAM-Anmelder werden künftig an den IT-Kosten für Betrieb und Wartung des CBAM-Registers beteiligt. Die Kosten sollen in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr umgelegt werden (Art. 20 Abs. 5a VO). Details zur Höhe der Gebühr wurden noch nicht festgelegt.

7 Fazit

Die überarbeitete Verordnung bringt substanzielle Erleichterungen für alle Wirtschaftsbeteiligten, reduziert die regulatorische Komplexität und stärkt zugleich die Wirksamkeit des CO2-Grenzausgleichsmechanismus im Sinne des Green Deals. Dennoch bleiben zahlreiche Fragen zur operativen Umsetzung offen, die nun durch Delegierte Verordnungen im Detail geregelt werden müssen.
 
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